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Das neue Sächsische Bestattungsgesetz im Überblick
Erdbestattungen, Seebestattungen und Beisetzungen der Urne
Die Friedhöfe sind verpflichtet, Fehl- und Totgeburten individuell zu bestatten, wenn es die Eltern wünschen. Dies gilt unabhängig vom Gewicht und dem Alter. Die Eltern können sich auf diese Weise einen Ort der Trauer schaffen. Die Mindestruhezeit (auch für Urnen) bei Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, beträgt 10 Jahre, bei allen übrigen Bestattungen 20 Jahre. Fehlgeborene (auch Schwangerschaftsabbrüche), die nicht von ihren Eltern beigesetzt werden, müssen innerhalb eines Jahres bestattet werden. Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich und anonym erfolgen. Zuständig ist im Regelfall das Krankenhaus.
In der Benutzungsordnung der Friedhöfe ist zu regeln, welche anderen Begräbnisformen bereitgestellt werden. Friedhofsträger könnten zum Beispiel Baumbestattungen zulassen. Das heißt nicht, dass jeder Friedhof neue Bestattungsformen zulassen muss. Es wird klargestellt, dass eine Bestattung auf hoher See möglich ist, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich gewünscht hat und die entsprechende Genehmigung des Küstenlandes vorliegt. Die Asche eines Verstorbenen in ein sächsisches Gewässer zu streuen, ist unzulässig. Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Bislang gab es hierzu keine Regelung. Zur Umbettung der Asche eines Verstorbenen ist künftig nicht mehr die Genehmigung des Gesundheitsamtes nötig, sondern die des Friedhofsträgers.
Fristen der Bestattung
Mussten Bestattungen bisher 7 Kalendertage nach dem Tod durchgeführt werden, bleiben nunmehr 8 Tage Zeit. Wochenenden und Feiertage werden bei dieser Frist nicht mitgerechnet. Neu ist, dass künftig bei der Bestattung auf die Religionszugehörigkeit Rücksicht genommen wird. Während der Bestattungsfeier kann der Tote nach wie vor offen aufgebahrt werden, auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier.
Gesetze zum Thema Bestattung
Geltendes Recht
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